Satzung des Spitzenverbandes ambulante Nerven- und Muskelstimulation e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung
1. Der Verband führt den Namen "sanum Spitzenverband ambulante Nerven- und Muskelstimulation e.V.“
2. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
3. Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist Köln.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Verbandes
1. Wichtigste Aufgaben des Verbandes sind die Sicherstellung hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen im Bereich der Elektrotherapie, die Förderung der Brancheninteressen der Unternehmen im Bereich der Elektrotherapie, ihre Vertretung gegenüber den Krankenkassen und deren Verbänden, dem Gesetzgeber, den Behörden sowie in der Öffentlichkeit.
2. Der Verband hat sich außerdem zur Aufgabe gemacht, in seinem Wirkungskreis stattfindende wettbewerbsrechtliche Verstöße gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen.
3. Die zur Zweckerfüllung des Verbands erforderlichen Tätigkeiten, wie z.B. die Durchführung von Tagungen, können auf Dritte übertragen werden.
4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3
Der Spitzenverband ambulante Nerven- und Muskelstimulation e.V. kann Mitgliedschaften und Beteiligungen erwerben, soweit sie dem Verbandszweck dienen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede Firma erwerben, die im Bereich der ambulanten Elektrotherapie tätig ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie muss die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze, insbesondere des
Medizinproduktegesetzes, erfüllen;
b) Sie muss die Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Geräten der Produktgruppe 09 und/oder 15.25 erfüllen;
c) Sie ist verpflichtet, die auf Mitgliederbeschluss festgelegten und für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendigen Daten dem Verband zur Verfügung zu stellen;
d) Sie muss die Ziele, den Zweck und das Arbeitsprogramm des Verbandes anerkennen und mittragen.
Die Mitgliedschaft gilt für jeweils ein selbständiges Unternehmen und dessen Filialen.
Ferner können Verbände und Institutionen die Mitgliedschaft erwerben, sofern ihre Mitglieder im Bereich der ambulanten Elektrotherapie tätig sind.
Der Verband kann mit Stimmenmehrheit auch andere Unternehmen und Institutionen aufnehmen, soweit deren Mitgliedschaft von besonderer Bedeutung und Vorteil für den Verband ist.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage der in diesem Paragraphen genannten Voraussetzungen.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Beiträge und die Aufnahmegebühr werden nach der jeweils gültigen Beitragsordnung erhoben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung.
Sie ist mit jährlicher Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu
erklären.
b) durch Tod des Mitgliedes oder die Löschung der Firma des Mitglieds im Handelsregister.
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat
- die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 4 nicht mehr vorliegen
- über das Vermögens eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist oder das Mitglied eine Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
- das Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung fälligen Beitrags trotz zweifacher Mahnung des Vorstandes nicht nachkommt
- das Mitglied die von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Qualitätsstandards trotz wiederholter Aufforderung des Vorstandes nicht umsetzt.
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 6
Organe
Die Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Geschäftsführung
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören an:
a) die Mitglieder, vertreten durch deren jeweiliges Vertretungsorgan oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person, wobei für jedes Mitglied nur 1 Stimme abgegeben werden kann. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand nachzuweisen.
b) der Geschäftsführer des Verbandes ohne eigenes Stimmrecht
2. Die Mitgliederversammlung erteilt die grundsätzlichen Richtlinien für die
Tätigkeit des Verbandes. Ihr obliegt ferner:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
d) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag unter Berücksichtigung der von ihr zu beschließenden Beitragsordnung sowie gegebenenfalls zu erhebende Umlagen.
e) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm
f) Wahl eines Rechnungsprüfers für die Abnahme der nächsten Jahresrechnung
g) Wahl und Abberufung des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers
(siehe §11 der Satzung)
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
i) Verabschiedung der jeweils gültigen Qualitätsstandards.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn diese von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Sie sind gemäß § 36 BGB im übrigen dann einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin von den Mitgliedern schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden von der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie von ihr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dazu bedarf es eines Beschlusses mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Entsprechendes gilt für die Kandidatur um eine Position im Vorstand.
5. Beschlüsse - ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen - werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Für die Auflösung der Vereinigung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von drei Vierteln Mitglieder erforderlich.
6. Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung.
Alle übrigen Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und durch die Geschäftsführung den Mitgliedern zu übersenden.
§ 8
Umsetzung von Mitgliederbeschlüssen/Sanktionen
1. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Satzung des Verbandes zu beachten und keinerlei Handlungen vorzunehmen, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen. Insbesondere sind sie dazu verpflichtet, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegten Qualitätsstandards innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der jeweiligen Beschlussfassung umzusetzen.
2. Im Falles eines Verstoßes gegen die Satzung oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung, insbesondere der Verpflichtung zur Umsetzung der Qualitätsstandards, hat der Vorstand das jeweilige Mitglied zunächst schriftlich unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens aufzufordern, das pflichtwidrige Verhalten einzustellen. Kommt das betroffene Mitglied dieser Aufforderung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nach, kann der Vorstand dem Mitglied ein Ordnungsgeld in Höhe eines Jahresbeitrages androhen. Die Androhung ist mit der Aufforderung zu verbinden, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen das pflichtwidrige Verhalten einzustellen oder Gründe darzulegen, die das pflichtwidrige Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Kommt das betroffene Mitglied dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nach, oder rechtfertigen oder entschuldigen die mitgeteilten Gründe das pflichtwidrige Verhalten des betroffenen Mitgliedes nicht, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe eines Jahresbeitrages, zahlbar an den Verband, verhängen. Stellt das Mitglied sein pflichtwidriges Verhalten auch danach nicht innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen ein, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von drei Jahresbeiträgen gegen das Mitglied verhängen. Setzt das Mitglied sein pflichtwidriges Verhalten auch danach fort, kann es nach § 5 der Satzung ausgeschlossen werden.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie
- dem Geschäftsführer
Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außer-gerichtlich jeweils in Verbindung mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden einzeln und geheim gewählt. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtsperiode aus, so ist ein neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode zu wählen.
Eine Wiederwahl ist bei allen Vorstandsmitgliedern unbegrenzt möglich.
2. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung kann schriftlich, telefonisch oder per e-mail erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. In diesen Fällen ist das Abstimmungsergebnis in einem schriftlichen Protokoll niederzulegen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Sitzungen des Vorstandes werden auf Verlangen des Vorstandsvorsitzenden oder von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.
§ 10
Fachbeirat
Die Fachbeiräte werden beratend für die Zeit tätig, die zur Lösung der fachspezifischen Probleme erforderlich ist. Die Beendigung der Tätigkeit als Fachbeirat wird formlos von jeweils einer der beiden Seiten erklärt.
§ 11
Geschäftsführung
1. Zur Durchführung der Aufgaben des Verbands bestellt der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich.
Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des Verbands teil.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes wird jährlich von der Mitgliederversammlung ein Rechnungsprüfer gewählt. Dieser hat über das Ergebnis der Prüfung die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 13
Umlagen
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt zu beschließen, dass die Mitglieder Umlagen zu erbringen haben. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Derartige Umlagen können ausschließlich zur Erreichung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Verbandes eingefordert werden. Sie sind nur zulässig, wenn entweder erkennbar wird, dass zur ordnungsgemäßen Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks des Verbandes die vorhandenen finanziellen Mittel nicht ausreichen oder aktuelle Entwicklungen, die im Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltsplans nicht absehbar waren, zusätzliche Maßnahmen des Verbandes sinnvoll erscheinen lassen, deren Kosten über eine Mitgliederumlage gedeckt werden müssen. Der Höhe nach sind Umlagen auf max. die Höhe eines Jahresbeitrages pro Mitglied pro Kalenderjahr beschränkt.
§ 14
Auflösung
Im Fall der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Soweit das Vermögen nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Vereinigung gebraucht wird, geht es an den Rechtsnachfolger über,
und, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, an eine von der Mitgliederversammlung zu benennende Organisation/Vereinigung.
§ 15
Übergangsbestimmungen
Sofern vom Registergericht oder Finanzamt teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Köln, 24. Juni 2021